Baubegleitende Baubetreuung zur Qualitätssicherung
als Fachberater des Bauherren

zum Beispiel: Bauträgerhäuser

Der Bauträger/Auftragnehmer garantiert eine schadensfreie Leistung gemäß BGB. Der Bauherr ist selbst als Laie meist nicht in der Lage, vor Zahlung der Raten und bei den Bauabnahmen die zugesicherte Mangelfreiheit zu kontrollieren, zumal viele Mängel im Bauablauf zugebaut werden können. Es verbleibt immer eine Unsicherheit, ob nicht doch noch Folgeschäden auftreten können. Vom Bauträger beauftragte Sachverständige und Bauleiter sind nicht unabhängig in ihrem Urteil gegenüber ihrem Auftraggeber.

Im Bauablauf treten Meinungsverschiedenheiten zu vereinbarter Qualität und Umfang von Bauleistungen auf, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten zerstören und zu schlaflosen Nächten führen können.

Umkehr der Beweislast nach Bauabnahmen:

Stellt der Bauherr Baumängel nach der Abnahme fest, muss er selbst beweisen, dass diese durch Baufirmen verursacht wurden. Dazu muss er teure Sachverständige und Anwälte einbeziehen, abgesehen von dem damit verbundenen Nervenkrieg.

Der vom Bauherren einbezogene Sachverständige vertritt als Sachverwalter des Bauherren diesen bei Bauberatungen von der Prüfung der Bauunterlagen vor Vertragsabschluss bis zur Schlussabnahme und Klärung der Gewährleistungen.

Er berät den Bauherren zu bautechnischen Fragen und gibt ihm Entscheidungshilfen im Bauablauf und für Verhandlungen mit dem Auftragnehmer/Bauträger.

Der Sachverständige kann bei Notwendigkeit und mit Zustimmung des Bauherren weitere Fachleute in seine Leistung einbeziehen – wenn spezielle Fachkenntnisse benötigt werden, z. B. Baustoffprüfungen, den Blower-Door-Test, Gebäudethermographie, Tragwerksplaner, Baugrundgutachter u. a.

Zu beachten ist:

Der Sachverständige

  • tritt nicht in das Vertragsverhältnis zwischen Bauherr und Auftragnehmer ein.
  • übernimmt keine Planungsleistungen des Bauträgers.
  • Der Umfang der Kontrollleistungen muss eindeutig vereinbart werden, weil für nicht mehr erkennbare und verdeckte Mängel durch z. B. lückenhafte Kontrollterminbeauftragung keine Verantwortung übernommen werden kann.
  • Der Sachverständige arbeitet mit Vollmacht und spezifischer Beauftragung durch den Bauherren – in Abstimmung zwischen Bauträger/Auftragnehmer und Bauherren – nicht auf eigene Veranlassung.
  • Rechtliche Beratungen sind aus Versicherungsgründen ausgeschlossen.

Übrigens: auch für einen Bauträger ist der Bauberater des Bauherren von Vorteil.

Baumängel können bereits im Bauablauf festgestellt und kurzfristig von den Verursacherfirmen abgestellt werden, das Streitpotential zwischen den Beteiligten abbauen und auch das Haftungsrisiko des Bauträgers mindern.